Satzung
des Fördervereins der Evangelischen Kirchengemeinde Werdohl e.V.
in der Fassung vom 04.05.2015
§ 1 | Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Evangelischen Kirchengemeinde Werdohl e.V.“.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in 58791 Werdohl.
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 | Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1.) Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Evangelischen Kirchengemeinde Werdohl, insbesondere bei deren Aufgaben in der Kinder-, Jugend und Familienarbeit. Darüber hinaus können auch sonstige kirchliche Zwecke gefördert werden.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in deren jeweils gültiger Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Abs. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Evangelischen Kirchengemeinde Werdohl verwendet.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Vergütungen oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Der Anspruch von Vereinsmitgliedern auf Ersatz ihrer Auslagen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind, stellt keine Vergütung oder Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift dar.
4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 | Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.
2.) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Antragstellern die Gründe einer etwaigen Ablehnung mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein ist ausgeschlossen.
3.) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Kündigungen müssen schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Sie sind unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
4.) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Ein wichtiger
Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied soll die Gelegenheit eingeräumt werden, sich vor der Entscheidung des Vorstandes zu äußern.
5.) Bei Beendigung einer Mitgliedschaft – egal aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mitgliedschaft. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Geld oder Sachspenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt bestehen.
§ 4 | Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Die Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen und das Material des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen ihrer Zweckbestimmungen teilzunehmen.
2.) Die Mitglieder erfüllen die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten. Sie sind verpflichtet, die Interessen und Bestrebungen des Vereins in der Vereinsarbeit nach Kräften zu unterstützen.
§ 5 | Beiträge
1.) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
2.) Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Teile des Beitrages können auf Wunsch des Mitglieds zweckgebunden entrichtet werden.
§ 6 | Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 | Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassierer/in
e) bis zu 3 Beisitzern
2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Kassierer/in. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3.) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer christlichen Kirche angehören. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf einer Wahlperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein
kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. So berufene Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
4.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
5.) Der/die Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen ein. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen.
6.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen im Umlaufverfahren (auch per Fax oder Email) sind zulässig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder daran teilnimmt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, welches von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 8 | Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2.) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen. Sie soll nach Möglichkeit im ersten Viertel des Jahres stattfinden.
3.) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung der/dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem Vorstandsmitglied, welches die Versammlung einberufen hat, schriftlich einzureichen.
4.) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
5.) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Mitglieder, sofern sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen.
6.) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gelten gestellte Anträge als abgelehnt. Bei Beschlüssen über
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist die Stimmenmehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7.) Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
8.) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
9.) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 3/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe muss der Vorsitzende unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 9 | Auflösung des Vereins
1.) Für den Fall der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB Liquidatoren, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren bestellt. Jeweils 2 Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam.
2.) Bei der Auslösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Ev. Kirchengemeinde Werdohl, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung ihrer Kinder, Jugend- und Familienarbeit verwenden
muss.
§ 10 | Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde gem. § 23 der bis dahin geltenden Satzung am 04. Mai 2015 durch den Vorstand beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Änderungen gegenüber der bisher geltenden Fassung in das Vereinsregister eingetragen werden.
Werdohl, Mai 2015
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Dirk Grzegorek Lars Winzer
(1. Vorsitzender und Versammlungsleiter) (Schriftführer)
